Unsere Vereinssatzung

Klar zur Wende e.V. Rheine
S A T Z U N G
am 11.12.1990 errichtet, ergänzt am 5.03.91, 9.03.93 und am 19.01.96
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Klar zur Wende“ e.V., Rheine.
Der Verein hat seinen Sitz in Rheine.
Der Verein ist am 31.05.1991 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheine unter der
Register-Nummer 763 eingetragen worden.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Behinderten-, Jugend-, Straffälligen- und
Familienhilfe sowie die Durchführung von Resozialisierungsmaßnahmen.
Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch sozialpädagogisches und
sozialtherapeutisches Arbeiten auf dem Lande und auf einem vereinseigenen oder vom Verein
zu charternden Schiff.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
4. Der Nachweis der Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der
Einnahmen und Ausgaben zu führen.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Leistungen der Vereinsmitglieder
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein
1) durch Entgegennahme freiwilliger Zuwendungen,
2) durch Mitgliedsbeiträge.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jeweils in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Jedes Mitglied hat die Ziele des Vereins zu fördern und im Sinne des § 2 tätig zu sein.
§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, sofern sie
einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitglieds oder mit dem Verlust der Eigenschaft als
juristische Person;
b) Durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen
muß.
Die Erklärung ist nur wirksam, wenn sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf
den Schluß eines Geschäftsjahres erfolgt.
3. Der Ausschluß erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, bei vereinsschädigendem
Verhalten oder Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung.
Über den Ausschluß eines Mitgliedes beschließt der Vorstand nach vorheriger Anhörung.
§ 5
Organe des Vereins
sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. In jedem Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
Ihre Aufgaben sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und des
Rechnungsberichtes des Kassenwartes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung.


2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können abgehalten werden, wenn entweder vier
Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 20 vom Hundert der Mitglieder dieses beantragen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, der auch in der
Mitgliederversammlung den Vorsitz führt. Die Einberufung muß durch schriftliche Einladung
und mindestens zwei Wochen bis zum Tage der Mitgliederversammlung erfolgen.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Beschlüsse,
die eine Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen einer
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden
und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1.) dem Vorsitzenden,
2.) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3.) dem Geschäftsführer,
4.) dem Kassenwart,
5.) dem Schriftführer und
6.) dem Bootswart.
2. Der Vorstand wird für zwei Kalenderjahre im folgenden Turnus gewählt:
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mitglieder 1.) , 3.) und 5.)
in den Jahren mit gerader Jahreszahl die Mitglieder 2.) , 4.) und 6.).
Eine vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung kann nur aus wichtigen
Gründen erfolgen. Der Vorstand bleibt bis zur Abberufung oder Wiederwahl im Amt.
Wiederwahl ist möglich.
3. Beschlüsse faßt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mindestens vier Vorstandsmitglieder erscheinen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist
der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende
und der Geschäftsführer.
Zur Vertretung des Vereins nach außen sind zwei dieser Personen erforderlich.
§ 8
Geschäftsordnung

Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an
„Kinder- und Jugendhilfe Europa e.V., Segel“ (Mitglied im DPWV)
zwecks Verwendung für die gemäß § 2 genannten Zwecke.
Rheine, den 19. Januar 1996
Der Vorstand
i.A.
der Mitgliederversammlung