Satzung
Errichtet am 11.12.1990, zuletzt geändert am 04.03.2022 und 03.03.2023
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Klar zur Wende“ e.V., Rheine
Der Verein hat seinen Sitz in Rheine.
Der Verein ist am 31.05.1991 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheine unter der
Registernummer 763 eingetragen worden.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Behinderten-, Jugend-, Straffälligen- und Familienhilfe sowie
die Durchführung von Resozialisierungsmaßnahmen.
Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch sozialpädagogisches und sozialtherapeutisches
Arbeiten auf dem Lande und auf einem vereinseigenen oder vom Verein zu charternden Schiff.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Der Nachweis der Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen
und Ausgaben zu führen.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Leistungen der Vereinsmitglieder
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein
1.) durch Entgegennahme freier Zuwendungen,
2.) durch Mitgliedsbeiträge.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jeweils in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Jedes Mitglied hat die Ziele des Vereins zu fördern und im Sinne des § 2 tätig zu sein
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, sofern sie einen
schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitglieds oder mit dem Verlust als juristische Person,
b) durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins erfolgen muss.
Die Erklärung ist nur wirksam, wenn sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den
Schluss eines Geschäftsjahres erfolgt.
c) durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, bei vereinsschädigenden Verhalten oder
Nichtzahlung des Beitrags trotz Mahnung.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a ) die Mitgliederversammlung
b ) der Vorstand
§ 6 Migliederversammlung
1. In jedem Jahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Ihre Aufgaben sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes des Kassenwartes / der Kassenwartin
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer/innen
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können abgehalten werden, wenn entweder vier
Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 20 von Hundert der Mitglieder dies beantragen.
3. Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen zur Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch ein. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. Die Mitglieder können binnen zwei Wochen die Aufnahme weiterer Punkte beantragen; in eiligen Fällen kann der Vorstand eine Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Punkte zu geben.
Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punkts rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
4. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real, virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum, oder in hybrider Form.
5. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
8. Zur Durchführung von Versammlungen kann sich der Verein eine Versammlungsordnung geben.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1.) der/dem Vorsitzenden
2.) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3.) dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin
4.) der Kassenwartin / dem Kassenwart
5.) dem Schriftführer / der Schriftführerin
6.) dem Bootswart / der Bootswartin
2. Der Vorstand wird für zwei Jahre in folgendem Turnus gewählt:
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mitglieder 1.), 3.) und 5.),
in den Jahren mit gerader Jahreszahl die Mitglieder 2.), 4.) und 6.).
Eine vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung kann nur aus wichtigen Gründen
erfolgen. Der Vorstand bleibt bis zur Abberufung oder Wiederwahl im Amt.
Wiederwahl ist möglich.
3. Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens vier Vorstandsmitglieder erscheinen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des
Vorsitzenden den Ausschlag. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch die/den Vorsitzenden
oder seiner/seinem Stellvertreter/Stellvertreterin.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende
und der bezw. die Geschäftsführer/in.
Zur Vertretung des Vereins nach außen sind zwei dieser Personen erforderlich.
§ 8 Geschäftsordnung
Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „AWO, Kreisverband Steinfurt“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Rheine, den 03. März 2023
G. Schöpker (Vorsitzende) K. Lohrmann (Geschäftsführer)